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Satzung

DIE Pflegekooperative eG
An der Elmobrücke 1
01558 Großenhain


PDF-Dokument

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Zweck und Gegenstand

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Kündigung

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

§ 7 Tod eines Mitglieds

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

§ 9 Ausschluss

§ 10 Auseinandersetzung

§ 11 Rechte der Mitglieder

§ 12 Pflichten der Mitglieder

III. ORGANE DER GESELLSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

A. DER VORSTAND

§ 14 Leitung der Genossenschaft

§ 15 Vertretung

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§ 19 Willensbildung

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

§ 27 Frist und Tagungsort

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

§ 29 Versammlungsleitung

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

§ 31 Mehrheitserfordernisse

§ 32 Entlastung

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

§ 34 Auskunftsrecht

§ 35 Protokoll

§ 36 Teilnahme des Prüfungsverbandes

§ 36a Virtuelle und hybride Generalversammlung

§ 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung

§ 36c Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

§ 38 Gesetzliche Rücklage

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

§ 39a Kapitalrücklage

§ 40 Nachschusspflicht in der Insolvenz

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

§ 43 Rückvergütung

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags

§ 45a Mindestdividende

VI. LIQUIDATION

§ 46 Liquidation

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

VIII. GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: DIE Pflegekooperative eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Großenhain. (Geschäftsanschrift) An der Elmobrücke 1 in 01558 Großenhain

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist, den Erwerb und die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG).

(2) Gegenstand des Unternehmens ist

  1. Vertretung und Vorstellung der Interessen der in der Pflegebranche tätigen Mitglieder der Genossenschaft in Politik und Öffentlichkeit sowie gegenüber Körperschaften und Behörden;
  2. die Entwicklung, Erbringung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die Mitglieder der Genossenschaft;
  3. die Schaffung von Einkaufssynergien durch den gebündelten Einkauf von im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit benötigten Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens;
  4. die Wissensvermittlung durch die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich des Pflege- und Gesundheitswesens;
  5. die Zurverfügungstellung von Kooperationspartnern für die Mitglieder der Genossenschaft;
  6. die Förderung der Beziehungen und des Austauschs mit anderen im Bereich des Pflege- und Gesundheitswesens tätigen Einrichtungen und Personen;
  7. jede sonstige Maßnahme, die oben genannten Gegenständen dient.

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen und Zweigstellen sowie Tochtergesellschaften errichten (mitsamt der Genossenschaft: Pflegekooperative Gruppe) und sich sonst an Unternehmen beteiligen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

(5) Die Genossenschaft darf die Durchführung von, auch wesentlichen, Aktivitäten und Prozessen ihres Geschäftsbetriebs auf andere Unternehmen auslagern. Eine Auslagerung darf aber weder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen noch jeweils zu einer Übertragung der Verantwortung des Vorstands an das andere Unternehmen führen. Die unternehmerischen Entscheidungen müssen jeweils bei der Genossenschaft selbst verbleiben.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. natürliche Personen,
  2. Personenhandelsgesellschaften,
  3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig als nutzendes Mitglied ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Beitritts erfüllt, wer Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats der Genossenschaft ist bzw. dazu gewählt wurde oder wer in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Genossenschaft bzw. einer Tochtergesellschaft steht (Mitarbeiter), oder dessen Mitgliedschaft sonst im Interesse der Genossenschaft liegt. Im Falle eines Konzerns/einer Holding kann nur die Muttergesellschaft Mitglied werden. Im Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

(3) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Einbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommt, kann als investierendes Mitglied zugelassen werden (§ 8 Absatz 2 GenG).

Für investierende Mitglieder gelten folgende Grundsätze:

  1. Aufnahmefähig als investierendes Mitglied ist nur, wer die Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 2 ursprünglich erfüllt hat, bei dem diese aber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung als investierendes Mitglied nicht mehr vorliegen. Außerdem aufnahmefähig als investierendes Mitglied sind im Bereich des Pflege- und Gesundheitswesens tätige Unternehmen, Einrichtungen oder Privatpersonen sowie ehemalige Vorstandsmitglieder, ehemalige Aufsichtsratsmitglieder und ehemalige Mitarbeiter der Pflegekooperative Gruppe, wenn diese nicht für ein Unternehmen tätig sind, das im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt sowie im Falle des Buchstabens d) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder.
  2. Investierende Mitglieder haben Stimmrecht. Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 49,99% begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 1 GenG). Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 24,99% begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 2 GenG). Der Beschluss unter anderem über die Änderung der Rechtsform sowie der Änderung des § 44 Absatz2 bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen (§ 31Absatz 4). Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 9,99 % begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 2 GenG).
  3. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
  4. Wird ein bislang investierendes Mitglied ein Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Genossenschaft, kann es nicht als nutzendes Mitglied zugelassen werden; es bleibt investierendes Mitglied.

(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

  1. eine unbedingte Beitrittserklärung des Antragstellers in Textform (§ 126b BGB) und
  2. unbedingte Zulassung des Beitritts durch den Vorstand.

Die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts erfolgt durch den Vorstand. Über die Zulassung als investierendes Mitglied entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

In der Regel kann nicht Mitglied der Genossenschaft werden, wer bereits Gesellschafter einer anderen Vereinigung ist, deren Unternehmen im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt, also in Wettbewerb steht, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt oder wenn eine mit einem Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe in der vorgenannten Weise in Wettbewerb stehende Vereinigung an der Vereinigung des Mitglieds beteiligt oder wer in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig ist, das im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt. Vor Abgabe der Beitrittserklärung ist dem Antragsteller eine Abschrift dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird.

(5) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 16 Absatz 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen. Über die Angaben in § 30 Absatz 2 Satz 1 GenG hinaus ist in die Liste für jedes Mitglied eine gültige E-Mail-Adresse einzutragen, sofern diese der Genossenschaft mitgeteilt wurde (§ 12 Satz 2 Buchstabe c).

(6) Nach Unterrichtung des Mitglieds von der Eintragung in die Mitgliederliste sind unverzüglich die Pflichtanteile voll einzuzahlen sowie ab dem 01.01.2028 ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld an die Genossenschaft zu zahlen. Über die konkrete Höhe des Eintrittsgelds von mindestens EUR 1.000,00 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000,00 und die Zahlungsweise entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates (s. § 23 Absatz 1 Buchstabe k). Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des Eintrittsgeldes ist die bei Eintritt nachgewiesene Mitarbeiterzahl des jeweiligen Mitglieds zum 31.12. des Vorjahres.

(7) In Abgrenzung beispielsweise zu §44 Absatz 2 gelten eigens zum Zwecke dieser Satzung und in deren Sinne alle Mitglieder, die der Genossenschaft bis zum 31.12.2025 beigetreten sind und weiterhin Mitglied der Genossenschaft sind, als „erweiterte Gründungsmitglieder“.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung (§ 5),
- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6),
- Tod eines Mitglieds (§ 7),
- Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft (§ 8) oder durch
- Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft frühestens nach Ablauf von 3 (drei) Jahren ab Erwerb der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftförmlich (§126 BGB) kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehr als 5 (fünf) Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es schriftlich (§126 BGB) einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf, außer in den Fällen des § 76 Absatz 2 GenG, der Zustimmung des Vorstands.

§ 7 Tod eines Mitglieds

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Absatz 1 GenG). Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 77 Absatz 1 GenG).

(2) Die Mitgliedschaft eines verstorbenen Vorstandsmitgliedes oder eines verstorbenen ehemaligen Vorstandsmitgliedes endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe nicht bereits als Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde und wenn er die für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt (§ 3); der Erbe wird hiernach investierendes Mitglied (§ 3 Absatz 3). Andernfalls setzt der Erbe die Mitgliedschaft des Verstorbenen nur bis zum Ende des Geschäftsjahres fort, in dem der Erbfall eingetreten ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erbe zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied der Genossenschaft ist; das Mitglied kann das ererbte Geschäftsguthaben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf sich übertragen. Wird das verstorbene Mitglied durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird; den anderen Miterben ist unbenommen, der Genossenschaft unter den Voraussetzungen des § 3 als Mitglied beizutreten und sich mit Geschäftsanteilen zu beteiligen. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; dieser darf für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft des Verstorbenen nicht bereits Mitglied der Genossenschaft sein. Zu diesem Zweck muss der Miterbe die Überlassung dem Vorstand rechtzeitig schriftlich anzeigen. Der Miterbe darf nicht bereits als Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sein und muss im Zeitpunkt der Überlassung die für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 3); er wird hiernach investierendes Mitglied (§ 3 Absatz 3).

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt, wenn dieser nicht bereits als Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde und wenn er die für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge erfüllt (§ 3); er wird hiernach nach Maßgabe von § 3 Absätze 3 und 4 entweder nutzendes oder investierendes Mitglied.

Andernfalls setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft des Verstorbenen nur bis zum Ende des Geschäftsjahres fort, in dem die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Gesamtrechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied der Genossenschaft ist; das Mitglied kann das durch die Gesamtrechtsnachfolge erlangte Geschäftsguthaben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ist, auf sich übertragen.

§ 9 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

  1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Mitglied die Erfüllung der Verpflichtungen ernstlich und endgültig verweigert oder der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass sich das Mitglied aufgrund der Art des Verstoßes ohne Weiteres darüber im Klaren sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt;
  2. es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
  3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
  4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde;
  5. es unbekannt verzogen ist, insbesondere der Genossenschaft nicht seine zustellungsfähige Anschrift mitteilt, oder sein Aufenthalt länger als 2 (zwei) Jahre unbekannt ist;
  6. die satzungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen für die bestehende Mitgliedschaftsform (§ 3 Absatz 2 oder 3) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung des Beitritts nicht vorhanden waren oder danach dauerhaft entfallen sind. Dies umfasst auch den Fall, dass ein Mitglied nach einer Änderung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr in die Genossenschaft aufgenommen werden könnte;
  7. es Gesellschafter einer anderen Vereinigung ist, deren Unternehmen im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt, also in Wettbewerb steht, oder es derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt oder sich eine mit einem Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe in der vorgenannten Weise in Wettbewerb stehende Vereinigung an der Vereinigung des Mitglieds beteiligt oder wenn es in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig ist, das im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt;
  8. es entgegen dem Verhaltenskodex der Genossenschaft rechts- bzw. sittenwidrige Inhalte und Medien, insbesondere jugendgefährdende, rassistische, beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, sexistische oder pornographische Inhalte und Medien, über ein von der Genossenschaft zur Verfügung gestelltes Kommunikationsmittel (bspw. SKOOL) vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich macht bzw. vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen lässt;
  9. sich sein Verhalten sonst mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn das Mitglied durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ist das Amt als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bereits vor der Beschlussfassung über den Ausschluss erloschen, ist der Vorstand für die Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds zuständig.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen; die Gewährung dieser Möglichkeit (Absichtsbeschluss) ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe e) vorliegen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung verliert das Mitglied das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat. Die Mitteilung gemäß Satz 1 ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe e) vorliegen; maßgeblicher Zeitpunkt gemäß Satz 2 ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe e) abgesandt worden wäre, spätestens aber der Ablauf des dritten Werktages nach der Beschlussfassung durch den Vorstand.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses bzw. im Falle des Absatzes 5 Satz 3 Halbs. 1 nach dem Zeitpunkt des Absatzes 5 Satz 3 Halbsatz 2 Beschwerde gegen die Ausschlussentscheidung beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(7) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat muss der Ausgeschlossene vor dem Beschwerdebeschluss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Die Mitteilung gemäß Satz 1 an den Ausgeschlossenen ist entbehrlich, wenn bei dem Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe e) vorliegen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; die Mitteilung an den Ausgeschlossenen ist entbehrlich, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe e) vorliegen.

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist die Bilanz maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Die Auseinandersetzung findet gemäß § 73 Absatz 1 und 2 GenG statt. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, welches binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen ist. Für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat das ausgeschiedene Mitglied keine Ansprüche auf das Vermögen oder die Rücklagen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.

(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. die Einrichtungen und Leistungen des gemeinschaftlichen Fördergeschäftsbetriebs nach Maßgabe der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der getroffenen Vereinbarungen in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken;
  2. an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen (s. aber § 3 Absatz 3, § 31) und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
  3. Gegenstände für die Ankündigung zur Beschlussfassung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es des textförmlichen Antrags von mindestens 10 % der Mitglieder (§ 28 Absatz 4);
  4. bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es des textförmlichen Antrags von mindestens 10 % der Mitglieder (§ 28 Absatz 2);
  5. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresergebnis teilzunehmen;
  6. von dem Zeitpunkt der Auslage an bis rechtzeitig vor Beginn der Generalversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
  7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. die Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
  8. die Mitgliederliste einzusehen;
  9. das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen und das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Das Mitglied hat insbesondere:

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung, den Beschlüssen der Organe, der Kartellrichtlinie und dem Verhaltenskodex der Genossenschaft nachzukommen, insbesondere den Zahlungspflichten gegenüber der Genossenschaft (s. auch Buchstabe g);
  2. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen und Angaben der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln und Stillschweigen darüber zu bewahren;
  3. die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
  4. dem Vorstand der Genossenschaft jede Änderung seiner zustellungsfähigen Anschrift, der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens und, sofern vom Mitglied eingerichtet, seine jeweils gültige E-Mail-Adresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
  5. dem Vorstand der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen, dass und zu welchem Zeitpunkt sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe endet;
  6. dem Vorstand der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen, wenn es Gesellschafter einer anderen Vereinigung ist, deren Unternehmen im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt, also in Wettbewerb steht, oder es derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt oder sich eine mit einem Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe in der vorgenannten Weise in Wettbewerb stehende Vereinigung an der Vereinigung des Mitglieds beteiligt oder wenn es in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig ist, das im Wesentlichen gleichartige Geschäfte wie eines der Unternehmen der Pflegekooperative Gruppe betreibt;
  7. ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen (§ 3 Absatz 6);
  8. keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, insbesondere solche über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Quoten, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Strategie-, Kunden-, Exklusivitäts- oder Gebietsabsprachen, zu treffen oder daran mitzuwirken. Sie werden vor allem im Rahmen von Meetings, Sitzungen, Generalversammlungen, Veranstaltungen oder sonstiger Treffen keine kartellrechtlich unzulässigen oder bedenklichen Themen diskutieren. Näheres bestimmt die Kartellrichtlinie der Genossenschaft.

III. ORGANE DER GESELLSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§ 14 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung, also initiativ. Er ist an Weisungen der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder Dritter nicht gebunden. Er hat aber die Beschränkungen zu beachten, die durch diese Satzung festgesetzt worden sind.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch jedes Vorstandsmitglied einzelnen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Insoweit sind die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsführung auch verpflichtet, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, insbesondere solche über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Quoten, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Strategie-, Kunden-, Exklusivitäts- oder Gebietsabsprachen, zu treffen oder daran mitzuwirken. Sie werden vor allem etwaige Versuche, im Rahmen von Meetings, Sitzungen, Generalversammlungen, Veranstaltungen oder sonstiger Treffen kartellrechtlich unzulässige oder bedenkliche Themen zu diskutieren, unverzüglich unterbinden. Näheres bestimmt die Kartellrichtlinie der Genossenschaft. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

  1. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
  2. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen organisatorischen, personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
  3. sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut und gefördert werden;
  4. eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
  5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen, das einer ziel- und zukunftsorientierten Unternehmensführung dient;
  6. ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Die Befreiung im Sinne des § 241a HGB ist anwendbar;
  7. spätestens innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
  8. über die Zulassung des Beitritts zur Genossenschaft (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) und die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen (§ 37 Absatz 3) – jeweils gegebenenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrates – zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen und für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
  9. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
  10. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
  11. den Aufsichtsrat im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen und ihm bzw. seinen Ausschüssen die in der Satzung und den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Berichte, Nachweise und Auskünfte zu geben, insbesondere in den vorgeschriebenen Fällen mit dem Aufsichtsrat zu beraten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass auch unverzüglich, zu berichten und u. a. vorzulegen,

  1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
  2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
  3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
  4. einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
  5. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 (zwei) und höchstens 3 (drei) Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder solche natürlichen Personen sein, die zur Vertretung von Mitgliedsgesellschaften befugt sind. § 9 Absatz 2 GenG bleibt unberührt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Dienstverträgen sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(3) Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter erreichen. Durch einstimmige Beschlussfassung des Aufsichtsrates ist eine Bestellung auch über diese Altersgrenze hinaus möglich.

(4) Die Mitglieder des Gründungsvorstands werden vom Aufsichtsrat auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, die jeweils auf die Mitglieder des Gründungsvorstands nachfolgen, ist auf drei Jahre befristet. Wiederbestellung ist zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für neben- und ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig und sofort, wenn es darauf beruht, dass das Vorstandsmitglied Mitglied einer anderen eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft oder die Mitgliedschaft der anderen eingetragenen Genossenschaft in der Genossenschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften befugter Personen, wenn die Mitgliedschaft der anderen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft in der Genossenschaft oder die Vertretungsbefugnis beendet ist. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, ob die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. Im Übrigen gilt der Absatz 3.

(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit, aber nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Generalversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Generalversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den Gründungsvorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung wird mit Bekanntgabe des Beschlusses an das betroffene Vorstandsmitglied wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 19 Willensbildung

(1) Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Eine Vorstandssitzung kann auch als virtuelle Sitzung in Form einer Video- und/oder Telefonkonferenz oder als hybride Sitzung unter gleichzeitiger Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern am Sitzungsort abgehalten werden, wenn kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht. Eine Beschlussfassung ist unter derselben Voraussetzung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig (sog. Umlaufverfahren).

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Absatz 2 Buchstabe d) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.

(2) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern elektronisch zu signieren oder im Original zu unterzeichnen und mit sonstigen Unterlagen (z.B. Einladung, Anlagen zum Protokoll) bei der Genossenschaft zu archivieren. Die Vollständigkeit und jederzeitige Verfügbarkeit der Protokolle sind sicherzustellen.

(3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(4) Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an sämtlichen Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und sich dort zu jedem Tagesordnungspunkt zu äußern, sofern nicht in begründeten Einzelfällen die Teilnahme des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder durch besonderen einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Gesamtaufsichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat im Rahmen der Prüfungsverfolgung den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben und Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe sachverständiger Hilfskräfte (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus 3 (drei) Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat bei Erreichen der Höchstmitgliederzahl (§ 24 Abs. 1 S. 1) aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Insoweit sind die Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit auch verpflichtet, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, insbesondere solche über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Quoten, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Strategie-, Kunden-, Exklusivitäts- oder Gebietsabsprachen, zu treffen oder daran mitzuwirken. Sie werden vor allem etwaige Versuche, im Rahmen von Meetings, Sitzungen, Generalversammlungen, Veranstaltungen oder sonstiger Treffen kartellrechtlich unzulässige oder bedenkliche Themen zu diskutieren, unverzüglich unterbinden. Näheres bestimmt die Kartellrichtlinie der Genossenschaft. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; auch nach Beendigung des Aufsichtsratsamtes.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z.B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet der Aufsichtsrat.

(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Außer über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung über folgende Angelegenheiten:

  1. den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
  2. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen jeglicher Art mit verbundenen Unternehmen der Genossenschaft, insbesondere mit Tochtergesellschaften und sonstigen Beteiligungsunternehmen;
  3. den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
  4. den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden oder durch welche eine Zahlungspflicht der Genossenschaft in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 (Euro einhundertfünfzigtausend) begründet wird;
  5. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43);
  6. die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a;
  7. den Beitritt zu und den Austritt aus Vereinigungen, Organisationen und Verbänden;
  8. die Form der Generalversammlung, die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 36 b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 36 c Absatz 2) sowie die schriftliche und elektronische Beschlussfassung der Mitglieder;
  9. die Erteilung und den Widerruf von Prokura;
  10. die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
  11. die Festsetzung der konkreten Höhe des Eintrittsgeldes und dessen Zahlungsweise (§ 3 Absatz 6).

(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen können auch als virtuelle Sitzung in Form einer Video- und/oder Telefonkonferenz oder als hybride Sitzung unter gleichzeitiger Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern am Sitzungsort abgehalten werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, dies veranlasst und kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats und des Vorstands dem widerspricht. Eine Beschlussfassung ist unter denselben Voraussetzungen ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmittel zulässig.

(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle der Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der Beschlussfassung mitwirken.

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern elektronisch zu signieren oder im Original zu unterzeichnen, in der Regel durch ein Vorstandsmitglied und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, und mit den sonstigen Unterlagen (z.B. Einladung, Anlagen zum Protokoll) bei der Genossenschaft zu archivieren.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 (drei) und höchstens 5 (fünf) Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Es sollen nur selbstständige, aktiv tätige Mitglieder oder solche natürliche Personen, die zur Vertretung solcher Mitgliedsgesellschaften befugt sind, in den Aufsichtsrat gewählt werden. § 9 Absatz 2 GenG bleibt unberührt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.

(2) Vorschläge für die Wahl der von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in Textform bei der Genossenschaft eingehen. Das jederzeitige Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats bleibt hiervon unberührt. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die „erweiterten Gründungsmitglieder“ der Genossenschaft, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) gezeichnet und voll eingezahlt haben, sofern sie sich insoweit einig sind, Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz1 müssen die Entsender der Genossenschaft gegenüber in geeigneter Form nachweisen. Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten (§ 36 Absatz 5 Satz 2 GenG).

(4) Die Amtsdauer beträgt 3 (drei) Jahre; bei Wiederwahl 5 (fünf) Jahre. Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte bzw. fünfte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen; Satz 2 gilt dann entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus der Genossenschaft und damit aus dem Amt aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von 3 (drei) herabsinkt oder die Zahl der entsandten Personen zusammen mit den investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder überschreitet. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(6) Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter erreichen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. Durch Beschlussfassung der Generalversammlung ist eine Bestellung auch über diese Altersgrenze hinaus möglich; hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

(8) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet vorzeitig und sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer anderen eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft oder die Mitgliedschaft der anderen eingetragenen Genossenschaft in der Genossenschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften befugter Personen, wenn die Mitgliedschaft der anderen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft in der Genossenschaft oder die Vertretungsbefugnis beendet ist. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft oder der anderen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft, ob die Mitgliedschaft oder Vertretungsbefugnis beendet ist. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide mindestens einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter, einberufen. Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist festzulegen, in welcher Reihenfolge sie den Vorsitzenden und den Schriftführer vertreten. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied, an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. § 33 gilt entsprechend.

(4) Entscheidungen des Aufsichtsrats bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Eine Aufsichtsratssitzung kann auch als virtuelle Sitzung in Form einer Video- und/oder Telefonkonferenz oder als hybride Sitzung unter gleichzeitiger Anwesenheit von Aufsichtsmitgliedern am Sitzungsort abgehalten werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht. Eine Beschlussfassung ist unter derselben Voraussetzung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, soweit und so oft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder textförmlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern, in der Regel durch den Vorsitzenden und den Schriftführer des Aufsichtsrats, elektronisch zu signieren oder im Original zu unterzeichnen, und mit sonstigen Unterlagen (z.B. Einladung, Anlagen zum Protokoll) bei der Genossenschaft zu archivieren. Die Vollständigkeit und jederzeitige Verfügbarkeit der Protokolle sind sicherzustellen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

(8) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben Stimmrecht (s. aber die Beschränkungen nach § 31).

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Absatz 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben (§ 77 Absatz 1 GenG). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 3 (drei) Mitglieder vertreten. Investierende Mitglieder können nur von investierenden Mitgliedern bevollmächtigt werden. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss aus der Genossenschaft abgesandt ist (§ 9 Absatz 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können weder andere Mitglieder bevollmächtigen noch von anderen Mitgliedern bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung des § 36 a Absatz 3 bleibt unberührt.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Absatz 1 Buchstabe h) einen anderen Tagungsort und/oder eine andere Form der Versammlung (§ 36 a) festlegen. Wird eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, beschließt das einberufende Organ über die Festlegungen nach Satz 1.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Absatz 1 GenG bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es des Verlangens von mindestens 10 % der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Mit der Einberufung sind die Tagesordnung, die Form der Versammlung und im Fall des § 36 a Absatz 1 und 2 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation bekannt zu machen. § 36 c Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es des Verlangens von mindestens 10 % der Mitglieder.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung, die zwischen dem Tag des Zugangs (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als den Mitgliedern rechtzeitig zugegangen, wenn sie 4 (vier) Werktage vor Beginn der jeweiligen Frist abgesendet worden sind und die Anschrift oder die E-Mail-Adresse genutzt wird, welche das jeweilige Mitglied der Genossenschaft zuletzt bekanntgegeben hat.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle der Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen wurde, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen übertragen werden, der nicht Mitglied der Genossenschaft sein muss. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:

  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Genossenschaft;
  3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
  4. Verschmelzung, Spaltung oder Änderung der Rechtsform der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
  5. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands;
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
  7. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbands, sofern und soweit dieser nicht lediglich beraten wird;
  8. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats;
  9. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütung;
  10. Ausschluss von im Amt befindlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
  11. Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
  12. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder sowie 1 (ein) Vorstandsmitglied an ihr persönlich mitwirken oder wirksam vertreten sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Aufsichtsrat innerhalb von 2 (zwei) Wochen eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl persönlich mitwirkender oder wirksam vertretener Mitglieder oder einzelner Personen (Satz 1) beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.

(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 49,99 % begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 1 GenG).

(3) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstaben a) – e), j) genannten Fällen erforderlich. Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 24,99 % begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 2 GenG).

(4) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform (§ 30 Buchstabe d) sowie die Änderung des § 44 Absatz 2 bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Die von investierenden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen sind bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, auf einen Zählwert von 9,99 % begrenzt (s. § 8 Absatz 2 Satz 2 Fall 2 GenG). Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform und die Änderung des § 44 Absatz 2 müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder an einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung persönlich mitwirken oder wirksam vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Generalversammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform oder die Änderung von § 44 Absatz 2 beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 31 Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Zahl persönlich mitwirkender oder wirksam vertretener Mitglieder innerhalb von zwei Monaten über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform oder die Änderung von § 44 Absatz 2 beschließen.

(5) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(6) Die Absätze 3 und 6 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

(7) Die Absätze 4 und 7 können nur unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Generalversammlung offen oder geheim durchgeführt. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Vorstand oder Aufsichtsrat können vor einer Präsenzversammlung festlegen, dass Abstimmungen und Wahlen in der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen gelten in diesem Fall die Absätze 4 und 5.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgerechnet.

(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlvorgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten, auf welche dieselbe Anzahl Stimmen entfällt; Satz 2 findet Anwendung. Führt auch die Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los zwischen denjenigen Kandidaten, auf welche bei der Stichwahl dieselbe Anzahl Stimmen entfällt.

Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem auf Nachfrage des Versammlungsleiters nicht mehrheitlich widersprochen wird.

(5) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; einem Kandidaten kann er dabei maximal eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Ein Gewählter hat spätestens unverzüglich nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des jeweiligen Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder – soweit dessen Überwachungsaufgabe berührt ist – der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:

  1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
  2. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
  3. die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einer Steuer betrifft;
  4. sich der Vorstand oder Aufsichtsrat durch Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
  5. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitglieds bzw. eines Dritten oder dessen Einkommen betrifft;
  6. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
  7. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

§ 35 Protokoll

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Niederschrift ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung soll spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Form der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassungen angegeben werden. Bei einer Versammlung nach § 36 a Absatz 1 ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem mitwirkenden Vorstandsmitglied elektronisch signiert oder im Original unterzeichnet werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Dem Protokoll ist ein Verzeichnis der persönlich mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem an den jeweiligen Beschlussfassungen mitwirkenden oder vertretenen Mitglied sind dessen Stimmenzahl und die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen von der Genossenschaft zu archivieren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahme des Prüfungsverbandes

Vertreter des zuständigen Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

§ 36a Virtuelle und hybride Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über eventuelle Zugangsdaten sowie darüber hinaus mitzuteilen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.

(2) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen (hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Gremienmitglieder vertreten sind. Absatz 1 Satz 3 und § 27 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Ausübung von Stimmvollmachen (§ 26 Absatz 4) ohne physische Anwesenheit in der Generalversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.

§ 36b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung

(1) Ist vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchzuführenden Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(2) § 36 a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 36c Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung und Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn es dienst-, krankheits-, quarantäne- oder urlaubsbedingt bzw. aufgrund von höherer Gewalt nicht physisch am Ort der Versammlung anwesend sein kann.

(2) Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. § 27 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 100,00. Jedes Mitglied hat gemäß nachstehender Staffelung Geschäftsanteile zu erwerben (Pflichtanteile):

bis zum 31.12.2024: 1 Anteil (EUR 100,00);

bis zum 31.12.2027: 3 Anteile (EUR 300,00);

ab dem 1.1.2028: 5 Anteile (EUR 500,00).

(2) Nach Benachrichtigung des Mitglieds von der Eintragung in die Mitgliederliste sind die Pflichtanteile sofort voll einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem über die Pflichtanteile hinausgehenden Geschäftsanteil darf der Vorstand erst dann zulassen, wenn die Pflichtanteile voll eingezahlt sind. Gleiches gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen durch investierende Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

(4) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

(3) Über die Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zur Deckung eines Bilanzverlusts beschließt die Generalversammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Über die gesetzliche Rücklage hinaus wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Absatz 1 Buchstabe f).

§ 39a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Absatz 1 Buchstabe f). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Kapitalrücklage zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 40 Nachschusspflicht in der Insolvenz

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Vorstand hat gemäß § 16 Absatz 2 Buchstabe g) den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt, im nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen in sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Absatz 2) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 43 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die betreffenden Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung. Der Jahresüberschuss kann, sofern und soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, auf neue Rechnung vorgetragen oder an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss und eine beschlossene Rückvergütungsausschüttung werden dem Geschäftsguthaben der betreffenden Mitglieder so lange gutgeschrieben, bis die gezeichneten Geschäftsanteile voll eingezahlt sind oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder vollständig ergänzt ist.

(2) Soweit die Generalversammlung beschließt, den Jahresüberschuss ganz oder teilweise auf die Mitglieder zu verteilen, werden die Geschäftsguthaben der Gründungsmitglieder, wenn sie weiterhin Mitglied der Genossenschaft sind, in Würdigung ihrer Gründungsleistung (Vorfinanzierung, unentgeltliche Leistungen in der Gründungs-, Ingangsetzungs- und Erweiterungsphase etc.) bei der Ermittlung des Verhältnisses gemäß Absatz 1 Satz 2 mit dem Faktor 3 (drei) multipliziert. Hiervon kann nur unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 4 abgewichen werden.

(3) Im Rahmen einer Beschlussfassung nach Absatz 1 soll in der Regel unterschieden werden zwischen einer Dividende für nutzende Mitglieder (Geschäftsdividende) und einer Dividende für investierende Mitglieder (Kapitaldividende).

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

§ 45a Mindestdividende

Investierende Mitglieder erhalten auf ihre Geschäftsguthaben, wie sie sich aus § 44 Absatz 1 jeweils ergeben, jährlich eine Mindestdividende von 3 %; erstmals für das Geschäftsjahr 2026.

VI. LIQUIDATION

§ 46 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass 50 % der Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben nach § 91 Absatz 1 GenG hinaus ergeben, nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den dann noch als Mitglieder in der Genossenschaft befindlichen „erweiterten Gründungsmitgliedern“ und die restlichen 50 % der Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben nach § 91 Absatz 1 GenG hinaus ergeben, nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den übrigen Mitgliedern verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

(1) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (§ 28 Absatz 3).

(2) Die übrigen Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft veröffentlicht; der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Unterlagen werden ausschließlich im Unternehmensregister unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

(3) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht.

(4) Sind die Bekanntmachungen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft vorübergehend oder gar nicht mehr möglich, so erfolgen diese im Bundesanzeiger als einem öffentlichen Blatt (s. § 6 Nr. 5 GenG).

VIII. GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht am Sitz der Genossenschaft.

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